Probenähen, Designbeispiele – müssen sie als „Werbung“ gekennzeichnet werden?
Gerne nähe ich selber ja auch mal Designbeispiele für Stoffproben, Schnittmuster, Stickmuster oder Ebooks von Mitbewerbern.
Selbstverständlich wird alles ordentlich verlinkt. Dies ist bei den Socialmedia-Kanälen mit sehr vielen Followern sowieso nötig, da ansonsten abends das Mailfach mit entsprechenden Nachfragen überläuft 😉
Im Beispiel dieser Tasche habe ich natürlich auf das Schnittmuster AllesDrin, den Stoffgroßhändler Swafing, die Designerin des Stickmusters byGraziela und den Shop des Stickmusters und des Gurtbandes Kunterbuntdesign gelinkt.
Mehrmals habe ich mir schon die Frage gestellt, ob ich diese Artikel als „Werbung“ kennzeichnen muss, aber bisher darauf verzichtet, weil mein eigener Aufwand eigentlich in keinem Verhältnis zu dem geschenktem Material steht.
Letzte Woche nun ist im EllePlus-Blog genau zu diesem Thema ein sehr ausführliches Interview mit dem Rechtsanwalt Matutis veröffentlicht worden:
Ab wann gilt ein Link als Werbung und wie muss diese gekennzeichnet werden?
Sehr ausführlich (nehmt euch am besten einen Kaffee 😉 ), aber bestens verständlich wird auf die ganz unterschiedlichen Fragestellungen in Hinblick auf Probenähen, Designbeispielnähen, Produkttest und ähnliches eingegangen.
Der Nähmarkt ist so gewachsen, dass teure Abmahnungen an der Tagesordnung sind. Deshalb möchte ich jedem, der in diesem Bereich aktiv ist, den Artikel empfehlen und ggf. abzuspeichern.
Von etlichen Kunden/Mitbewerbern wissen wir, daß sehr schnell und oft abgemahnt wird.
Dann ist das Erschrecken groß und oftmals wurde sich dann geeinigt und eine kleinere Summe gezahlt, weil man die zusätzlichen Kosten für eine Rechtsberatung scheut und im Netz wenig zu diesem speziellen Problematiken zu finden ist.
Dabei sind etliche Abmahnungen nicht wirklich gerechtfertigt und ihr habt mit den Infos aus dem klasse Artikel Informationen an der Hand, um dies ggf. selber besser beurteilen zu können.